Gemäß der neuen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 03.02.2015, die am 01.06.2015 in Kraft getreten ist, muss entsprechend der besonderen Vorschriften für Aufzugsanlagen (Anhang 1, Ziff. 4.1 der BetrSichV), für die unter den entsprechenden Geltungsbereich fallenden Aufzüge, sichergestellt werden, dass im Fahrkorb der Aufzugsanlage ein Zweiwege-Kommunikationssystem wirksam ist, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann.
Gemäß der Übergangsvorschriften (§24 (2) der BetrSichV) muss diese Anforderung bis spätestens zum 31.12.2020 erfüllt sein.
Hiervon sind viele Aufzüge zur Personenbeförderung betroffen, die heute noch nicht über ein entsprechendes Notrufsystem verfügen.
Für eine weiterführende, auf Ihren Einzelfall bezogene Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.